Dual Studierende mit Azubis gleichgestellt
Seit dem 1. Januar 2012 haben dual Studierende, egal ob sie einen ausbildungs- oder einen praxisintegrierenden Studiengang absolvieren, in der Sozialversicherung denselben Status wie Auszubildende.
Waren bislang nur Studierende in ausbildungsintegrierenden Studiengängen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so gilt dies seit Jahresbeginn auch für Studierende in praxisintegrierenden Studiengängen. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsträger zwischen den beiden dualen Studienformen nicht mehr rechtlich unterscheiden. Diese neue Regelung betrifft auch bestehende Verträge.
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Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 2011, Teil I Nr. 71, S. 3057ff




